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PV-Freiflächenanlagen

Position zu Photovoltaik-Freilandanlagen (Solarfelder)

Der Bund Naturschutz setzt sich mit Nachdruck für eine Energiewende ein, in der die dezentrale Stromerzeugung mit Photovoltaik-Elementen eine wichtige Rolle spielt. Der Bund Naturschutz favorisiert dabei Solarstromanlagen auf Dächern bzw. gebäudeintegrierte Anlagen. Diese bieten ab 1. Januar 2009 bei einer Anlagengröße bis 30 kW die Möglichkeit, den selbst produzierten Strom auch selbst zu verbrauchen und damit den Einstieg in eine tatsächliche dezentrale Stromversorgung.

Die Nutzungsmöglichkeiten vorhandener, geeigneter Dach- und Fassadenflächen sind in den Städten und Gemeinden überwiegend noch lange nicht ausgeschöpft und sollten daher in einem Dachkataster erfasst werden. Bebauungspläne sind für die Solarnutzung entsprechend zu optimieren.

Solarstromanlagen auf Freiflächen (Solarfelder) können hingegen zum Eingriff in das Landschaftsbild, zu Flächenkonkurrenz mit der Lebens- und Futtermittelproduktion und zur Einzäunung der freien Landschaft führen. Der Bund Naturschutz fordert daher die Absenkung der EEG-Vergütung für Freilandanlagen und ein modellhaftes Monitoring bestehender Freilandanlagen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Fauna und Flora.

Der Bund Naturschutz kann Solarfelder unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren.

Landesvorstand und Landesbeirat bitten die Kreis- und Ortsgruppen, die Planungen zu Solarfeldern im Rahmen ihrer Stellungnahme unter Beachtung des Landschaftsbildschutzes und nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

  • Für das Gemeindegebiet soll eine Bestandsaufnahme der für Photovoltaik potenziell geeigneten Dach- und Fassadenflächen vorliegen.
  • Die Suche nach möglichst verträglichen Standorten soll im Rahmen einer qualifizierten kommunalen Landschaftsplanung mit Bürgerbeteiligung erfolgen. Genehmigungsvoraussetzung für ein Sondergebiet (SO) „Solarfeld“ (Photovoltaik-Freiflächenanlage) sind der Flächennutzungsplan und ein qualifizierter Bebauungsplan und Grünordnungsplan mit Umweltbericht, sowie Prüfung von Alternativstandorten und Festlegung von Ausschlussflächen für Solarfelder im Gemeindegebiet. Eine Anbindung an bebaute Sielungsgebiete ist anzustreben.
  • Das Sondergebiet (SO) dient nur der Errichtung einer Anlage zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie. Ein vorhabensbezogener Bebauungsplan ist hierfür zu erstellen. Bei Nichtdurchführung der Planänderung behält der rechtskräftige Flächennutzungs- und Landschaftsplan weiterhin Gültigkeit. Ebenso endet mit dem vertraglich zu vereinbarenden Rückbau der technischen Anlage das Sondernutzungsrecht. Der Flächennutzungsplan ist auf den Stand vor Einrichtung des Sondergebietes zurückzuführen.
  • Vorrang für Solarfelder haben bereits versiegelte Flächen wie Industriebrachen, Lärmschutzwälle bzw. -wände, Autobahnböschungen, Mülldeponien u. ä. sowie kleinflächige Anlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit bestehender Bebauung.
  • Ausschlussgebiete für Solarfelder sind insbesondere Nationalparke, Naturschutzgebiete, FFHGebiete, Landschaftsschutzgebiete in Naturparken, flächenhafte Naturdenkmale, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, besonders geschützte Biotope (nach § 20c BNatSchG bzw. ab 2010 nach § 30 Abs 1 Nr. 1-6 BNatschG in n.F.) und Wiesenbrütergebiete.
  • Einzelfallprüfung für besonders bedrohte Arten des Offenlandes (u.a. Wiesenweihe, Feldhamster).

Vorgaben zur Ausgestaltung der Anlagen

  • Bei der Installation von „Solarfeldern“ auf landwirtschaftlichen Flächen ist die Fernwirkung zu
    vermeiden
  • Extensive Bewirtschaftung der Fläche, welche die Artenvielfalt fördert
  • Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
  • Regenwasserversickerung auf dem Gelände
  • Aufständerung möglichst auf Bodenschraubankern und Holzgerüsten statt Betonsockeln
  • Möglichst keine Umzäunung des Geländes. Falls eine Einzäunung unabdingbar ist, muss die
    Durchlässigkeit für Wildtier gegeben sein, der Zaun mit 20 cm Mindestabstand vom Boden für
    Kleinsäuger durchlässig und mit standortheimischen Sträuchern eingegrünt sein
  • Ein vollständiger Rückbau der baulichen Anlagen muss jederzeit möglich sein, eine dauerhafte
    Eingrünungsbepflanzung muss gesichert werden

 

Weitere Positionen

 

 

 

Bildernachweis: Günter Kusch (Bild 1) & Rainer Sturm (Bild 2) | pixelio.de

 

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