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Tiere und Pflanzen

Gericht vertagt Entscheidung über Hähnchenmastanlage in Eschelbach

Verhandlung der BN Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht (VG) München am 31.1.2019

Entscheidung ob die Großmastanlage privilegiert ist, fällt erst in den nächsten Wochen

01.02.2019

Im Hauptsacheverfahren gegen den Neubau einer 144.000 Mastplätze umfassenden Hähnchenmastanlage in Eschelbach im Landkreis Pfaffenhofen hat das Bayerische VG seine Entscheidung vertagt und die Angelegenheit ins schriftliche Verfahren verwiesen.

Das Gericht klärt als Vorfrage, ob die Anlage überhaupt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gebaut werden darf (sog. "Privilegierung"). Nur wenn das Gericht der Auffassung ist, dass das Verfahren privilegiert ist, geht das Verfahren mit der Prüfung der Luftreinhaltung und des Naturschutzrechtes weiter. Dann würde es voraussichtlich einen neuen Verhandlungstag und einen Augenscheinstermin in Eschelbach geben. Hält das Gericht den Betrieb nicht für privilegiert würde die Klage des BN erfolgreich sein und somit ein Betrieb der Anlage auf längere Zeit unmöglich.

BN Landesgeschäftsführer Peter Rottner wertet den bisherigen Verhandlungsverlauf als Teilerfolg: "Durch die umweltrechtliche Verbandsklage können wir jetzt erstmals gerichtlich überprüfen lassen, ob solche großen Anlagen baurechtlich als landwirtschaftliche Anlagen zulässig sind. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass dieser Riesenbetrieb zu Recht nicht als privilegiert eingestuft wird."

Richard Mergner, BN Landesvorsitzender ergänzt: "Die bayerische Staatsregierung darf nicht die industrielle Tierhaltung zu Lasten der bäuerlichen Landwirtschaft fördern. Der BN fordert von der Bayerischen Staatsregierung, eine Bundesratsinitiative zu starten und die Regelungen im § 201 Baugesetzbuch so nachzujustieren, dass eine Privilegierung von Tierhaltungsanlagen bäuerlichen Betrieben vorbehalten bleibt, statt Investoren." Dies ist nur dann der Fall, wenn die tatsächliche Futterversorgung eines Betriebes weitgehend auf der Fläche des Betriebs erfolgen kann. Damit könnte auch verhindert werden, dass große Mengen Sojafuttermittel aus Übersee eingeführt werden, die zu einer schädlichen Nitratanreichung unserer Böden führen.

Hintergrund

Zum Klageverfahren

Der BUND Naturschutz in Bayern (BN) hatte im August 2017 eine Klage gegen die Genehmigung für eine Hähnchenmastanlage mit dann insgesamt 144.600 Mastplätzen erhoben. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) München den wenig später eingereichten Eilantrag am 23. April 2018 abgewiesen. Hiergegen hat der BN Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 6. August 2018 hat der der VGH auf die Beschwerde des BN einen Baustopp verfügt.

Die Anlage wurde zwischenzeitlich fertiggestellt und gehört zu einer der größten Hähnchenmastanlagen in Bayern, in der dann pro Jahr knapp 1.080.000 Hähnchen gemästet werden sollen. Bis zur Entscheidung des VG kann ein Großteil der Anlage nicht in Betrieb gehen.

Die Anlage besteht aus einer Altanlage im Dorf, die von 40.000 auf 43.600 Plätze erweitert wurde und dem Neubau von zwei Ställen mit je 50.500 Mastplätzen in der Gemarkung Eschelbach im Landkreis Pfaffenhofen.

BN kritisiert unzureichende Futterberechnung und Flächenbedarf

In seiner Argumentation hatte der BN vorgetragen, dass der im Genehmigungsantrag ermittelte Flächenbedarf viel zu niedrig ist, um den überwiegenden Futterbedarf der Hähnchenmastanlage zu decken, damit die Tierhaltung als privilegiert gemäß § 35 Baugesetzbuch gelten könne. Denn angesetzt wurden nur die Futterkomponenten Weizen und Mais, wohingegen der BN durch ein Gutachten belegen konnte, dass ohne Berücksichtigung des Eiweißfutterbedarfs in Form von Sojaanbau die überwiegende Futterversorgung nicht erbracht werden kann. Für die Sojafuttererzeugung ist jedoch ein weit höherer Flächenbedarf anzusetzen als nur für Mais und Weizen, die viel höhere Flächenerträge haben. Die Sojaerzeugung müsse auch deshalb berücksichtigt werden, weil Soja auch in Folge der bayerischen Eiweißstrategie in Bayern inzwischen üblich ist.

Pachtflächensicherheit

Weitere Argumente, die verhandelt wurden, war die Kritik des BN, dass der Betrieb überwiegend auf Pachtflächenbasis mit kurzen Vertragslaufzeiten wirtschaftet, so dass nicht gewährleistet sei, dass diese für die Betriebsdauer der Ställe von etwa 20 bis 30 Jahren auch tatsächlich zur Verfügung stehen werden.


Für Rückfragen:
Peter Rottner, Landesgeschäftsführer: 0177/8124089
Martin Geilhufe, Landesbeauftragter: 0172/7954607