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Grundsatzentscheidung für den Naturschutz

BUND Naturschutz reicht Klagebegründung im Revisionsverfahren zum Geschützten Landschaftsbestandteil im Steigerwald ein

23.03.2017

Im Auftrag des BUND Naturschutz (BN) hat die Anwaltskanzlei Baumann in Würzburg Revision gegen ein Urteil des Bayerische Verwaltungsgerichts eingelegt, in dem die Aufhebung des Geschützten Landschaftsbestandteil "Hoher Buchener Wald" im Steigerwald bei Ebrach für rechtens erklärt worden war.

Nun wurde zum Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klagebegründung eingereicht.

"Diesem Fall kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu: Es handelt sich um einen deutschlandweiten Präzedenzfall, mit dem die Möglichkeiten ausgelotet werden können, wie durch die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile mehr Lebensraumschutz in Deutschland zu realisieren ist. Zusätzlich ist es eine Schicksalsentscheidung für den Schutz des naturschutzfachlich äußerst wertvollen Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils selbst. Wir sind hoffnungsvoll, dass das Bundesverwaltungsgericht unserer Rechtsauffassung folgt und die Aufhebung des Ebracher Schutzgebiets rückgängig macht," so Hubert Weiger, der Vorsitzende des BN.

Die wichtigsten Revisionsgründe sind:

  1. 1. Die Rechtsauffassung, nach der ein Geschützter Landschaftsbestandteil sich von der umgebenden Landschaft optisch abgrenzen lassen muss, sieht die Rechtsanwaltskanzlei als überholt an. Auch dass der Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Biotopvernetzung als besonderen Grund der Unterschutzstellung nicht gewürdigt hat, wird bemängelt.
  2. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, weil sich u.a. Bayern weigert, FFH-Gebiete durch eine Schutzanordnung unter förmlichen Schutz zu stellen. Da das Gebiet des Geschützten Landschaftsbestandteils auch FFH-Gebiet ist, ist zu klären, ob die Aufhebung auch gegen Europarecht verstößt. Damit kann das Revisionsverfahren wegweisend für die Anwendung der FFH-Richtlinie in ganz Deutschland werden. Zudem verstößt die Aufhebung des Geschützten Landschaftsbestandteils gegen das Verschlechterungsverbot in FFH-Gebieten.
  3. Der VGH hat dadurch, dass er die Unterschutzstellung aufgehoben hat, stillschweigend gebilligt, dass das FFH-Gebiet schutzlos bleibt und damit selbst gegen die FFH-Richtlinie verstoßen.

Anlage: Kurzfassung der Klagebegründung von Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, FAchanwalt für Verwaltungsrecht

Für Rückfragen

Richard Mergner, BN-Landesbeauftragter, Tel. 0911-81 87 8-25, richard.mergner@bund-naturschutz.de