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SCHUTZGEBIETSAUFHEBUNG WÄRE RECHTSVERSTOSS

BN KRITISIERT AUFHEBUNGSVERFAHREN FÜR EBRACHER SCHUTZGEBIET

03.08.2015

Der BUND Naturschutz in Bayern (BN) hat in einer umfangreichen Stellungnahme zum Aufhebungsverfahren des Waldschutzgebietes "Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst" die geplante Aufhebung scharf kritisiert. "Die beabsichtigte Auflösung ist weder rechtlich noch naturschutzfachlich zu begründen", so Hubert Weiger, Landesvorsitzender des BN. "Mit einem Gutachten können wir aufzeigen, dass die Abgrenzbarkeit gegeben ist", so Richard Mergner, BN-Landesbeauftragter. "Unsere Überprüfung weiterer 30 Schutzgebiete beweist zudem, dass die Abgrenzung im Hohen Buchen Wald in vollem Umfang der geübten Verwaltungspraxis in Bayern und anderen Bundesländern entspricht." Ebenso sind eine Schutzwürdigkeit und eine Schutznotwendigkeit gegeben. Bei einer Auflösung des Schutzgebietes droht der Einschlag dicker Altbäume im großen Stil, die noch zu tausenden im Schutzgebiet vorkommen. Die Angaben des Forstbetriebes Ebrach zum Schutzgebiet erweisen sich in etlichen Punkten als falsch und irreführend. "Wir halten dieses Verfahren für rechtswidrig und rein politisch motiviert", so Peter Rottner, BN-Landesgeschäftsführer und Verwaltungsjurist. "Wir werden deshalb nicht zögern, bei einer Aufhebung der Verordnung, die Gerichte zu bemühen und gemäß der EU-RL 35/2003 und Art. 9 der Aahrus Konvention zu klagen."

Abgrenzbarkeit ist gegeben und entspricht anderen Landschaftsbestandteilen

Die Regierung von Oberfranken stützt ihre Aufhebung zentral darauf, dass ein geschützter Landschaftsbestandteil (nicht zuletzt auch optisch) herausgehoben abgrenzbar sein muss, was bei dem Hohen Buchener Wald nicht gegeben sei. Durch ein Kurzgutachten von Dr. Georg Sperber, einem der besten Steigerwaldkenner, wird jedoch klar belegt, dass das Gebiet anhand unterschiedlicher Grenzkategorien - auch optisch - vollständig und über weite Strecken sogar mehrfach abgegrenzt ist: durch verschiedene Landnutzungsarten, Waldbesitzarten, Landkreise, Regierungsbezirke und Schutzgebietskategorien. Der BN hat zudem überprüft, inwieweit die optische Abgrenzbarkeit, wie sie die Regierung von Oberfranken fordert, in der bisherigen Verwaltungspraxis umgesetzt wurde. Als Ergebnis dieser Recherchen zeigt sich, dass, wie auch im vorliegenden Fall, viele Landschaftsbestandteile an Landkreisgrenzen enden oder die Grenzen mitten durch Wälder bzw. Äcker verlaufen, ohne dass sich jenseits der Grenze der charakteristische Bewuchs optisch voneinander unterscheidet. Es gibt also viele entsprechende Schutzgebiete, die ähnlich oder sogar weniger optisch abgegrenzt sind wie der Hohe Buchene Wald. Dies belegen 30 untersuchte geschützte Landschaftsbestandteile aus 6 bayerischen Regierungsbezirken und 5 weiteren Bundesländern. "Wir können klar belegen, dass das jetzige Argument der fehlenden Abgrenzbarkeit keinesfalls rechtlich fundiert ist und der vielfach geübten Verwaltungspraxis in Bayern wie in anderen Bundesländern klar widerspricht", so Mergner. Offenbar stellt es lediglich einen konstruierten Auflösungsgrund dar. Sogar das Bayerische Umweltministerium hat in einer Stellungnahme im Rahmen der Schutzgebietsausweisung die optische Abgrenzbarkeit bestätigt. "Für uns ist klar ersichtlich, dass die fehlende Abgrenzbarkeit rechtlich nicht begründet werden kann, sondern dieses Argument rein politisch motiviert ist", so Weiger. "Das Vorgehen der Staatsregierung mit der Normenkontrollklage der Bayerischen Staatsforsten und dem von der Regierung von Oberfranken angestrengten Auflösungsverfahren halten wir für einen reinen Formenmissbrauch", so Rottner.

Schutzwürdigkeit und Schutznotwendig ist gegeben

Viele Gutachten belegen die hohe Schutzwürdigkeit und die nationale sowie internationale naturschutzfachliche Wertigkeit der Staatswälder im oberen Steigerwald. Große Bereiche der Staatswälder im oberen Steigerwald wurden als europäisches FFH- und Vogelschutzgebiet geschützt, mit dem Ziel die Laubwaldtypen sowie eine Vielzahl typischer und bedrohter Tier-, Pilz- und Pflanzenarten zu erhalten. Mit dem geschützten Landschaftsbestandteil Hoher Buchener Wald wurde - als ehemaligem Wald des Zisterzienserklosters Ebrach - ein zentrales Kernstück der Natura 2000-Gebiete geschützt. "Der Wegfall der Unterschutzstellung wäre somit europarechtlich und nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig", so Rottner.

Auch das ambitionierte Nutzungskonzept des Forstbetriebs Ebrach kann wegen der umfangreichen Holznutzungen den zentralen Schutzzweck der Verordnung "natürliche Waldentwicklung" "ohne forstliche Nutzung" nicht erfüllen. Dies wird auch dadurch belegt, dass bis kurz vor der Schutzgebietsausweisung in der Schutzgebietskulisse zahlreiche dicke Buchen eingeschlagen wurden. Das Schutzgebiet ist deshalb absolut notwendig - im Jahr des Waldnaturschutzes ist seine Aufrechterhaltung ein wichtiges Signal!

Dr. Ralf Straußberger, BN-Waldreferent
Tel: 0911/81878-22, Mobil 0171/738172

Hier finden Sie die Pressemitteilung als PDF