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Für die Natur vor Gericht: Die (Umwelt-)Verbandsklage

Die Umwelt hat keinen Anwalt – oder doch? Vor etwa 20 Jahren wurde in Deutschland die umweltrechtliche Verbandsklage eingeführt. Seitdem können Umwelt- und Naturschutzorganisationen wie der BN juristisch die Position der Natur einnehmen. Mit diesem Instrument haben Umweltinteressen spürbar mehr Gewicht bekommen. Im Rückblick zeigt sich: Die Klagen der Umweltverbände haben meist Erfolg, ein Beleg dafür, dass die Möglichkeit zur Verbandsklage dringend geboten war.

In vielen Rechtssystemen können – wie hierzulande – nur solche Personen eine Klage einreichen, die selbst durch ein Vorhaben geschädigt werden bzw. wenn dies zu befürchten ist. Daneben vertritt die Staatsanwaltschaft die Interessen des Staates. Doch was passiert, wenn der Staat selbst der Beklagte ist, es aber keine unmittelbar geschädigten Personen gibt? Welche Möglichkeiten hat die Natur ihre (Umwelt-)Rechte einzuklagen? Wer vertritt die Unversehrtheit von Pflanzen, Tieren und Ökosystemen?

Die Natur braucht jemanden, der im juristischen Sinne ihre Position einnimmt. Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) ist eine von elf bayerischen Umweltorganisationen, denen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG §3) das bayernweite Verbandsklagerecht zusteht. Einige weitere Vereinigungen sind darüber hinaus nicht bayernweit sondern nur regional anerkannt. In ganz Deutschland waren es 2022 insgesamt 131 Vereinigungen.

Der BN kann sich mit den Möglichkeiten der Verbandsklage gegen Vorhaben wenden, durch die ein Umweltschaden droht oder bereits entstanden ist. Dabei kann es sich beispielsweise um landwirtschaftliche Mastanlagen handeln, um Straßenbaupläne oder die geplante Einleitung von Abwässern. Das betreffende Umweltrecht wäre bei diesen Beispielen etwa die europäische Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie), die Vorschrift zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder das Wasserrecht. Nicht immer ist dabei auf den ersten Blick ersichtlich, an wen die Klage oder Beschwerde zu richten ist: Mal handelt es sich um das nächstgelegene (Amts-)Gericht, mal muss der BN seine Einwände an die EU-Ebene adressieren, etwa damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Bauvorhaben in einem Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Gebiet überhaupt eingeleitet wird.


Verbandsklagen durch den BN

Im Pariser Klima-Abkommen von 2015 haben sich die unterzeichnenden Staaten verpflichtet, die globale Erwärmung auf maximal 1,5 Grad zu begrenzen. Mit dem deutschen „Klimaschutzgesetz“ drohte dieses Ziel nicht erreicht zu werden, was von zahlreichen Umweltorganisationen bemängelt wurde. 2018 erhoben daraufhin der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV), der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und weitere eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Es war einer der größten umweltpolitischen Erfolge der vergangenen Jahre, dass das Verfassungsgericht der Beschwerde folgte. Damit gilt:

  • Das Paris-Ziel von 1,5 Grad ist grundrechtlich verbindlich.
  • Es gehört zu den Grundrechten, dass die Emissionen dramatisch früher und stärker sinken müssen, als bisher anvisiert.

Für das bayerische Klimaschutzgesetz gilt dasselbe: Auch das dort formulierte Einsparziel reicht bei weitem nicht aus, die Erderwärmung ausreichend zu begrenzen.

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Die Stadt Nürnberg plant mit dem sogenannten Frankenschnellweg ein Verkehrsprojekt in Richtung Stadtautobahn. Der BN klagt seit 2013 dagegen, da es allen Bestrebungen zuwiderläuft Lärm- und Luftbelastung zu verringern, sowie Verkehrswende und Klimaschutz voranzubringen. In einer BN-Mitgliederbefragung sprach sich eine Mehrheit 2021 gegen einen mit der Stadt ausgehandelten Vergleich aus, der unter anderem Lärmschutzwände, Tempo-Limit und Lkw-Fahrverbot vorsah: Der Schutz des Klimas und das generelle Ziel von weniger Autoverkehr blieben nach Meinung der Mitglieder dennoch auf der Strecke.

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Taufkirchen kennt sich mit Bevölkerungswachstum aus: Ende der 1960er-Jahre wurde die Einwohnerzahl durch eine Neubausiedlung in kürzester Zeit versechsfacht. 2021 initiierte die BN-Ortsgruppe Taufkirchen zusammen mit der Initiative Lebenswertes Taufkirchen ein Bürgerbegehren um Flächenverbrauch und Bevölkerungswachstum zu begrenzen. Mit einem Eilantrag begehrte der BN zudem, dass der Gemeinde untersagt werde, weiteres Wohnbaurecht zu schaffen. Doch das Anliegen „Stopp der Verstädterung“ wurde einige Monate später vom Verwaltungsgericht München abgelehnt, das sowohl Bürgerbegehren als auch eine parallele Klage als unzulässig ansah.

Das Volksbegehren Artenvielfalt – „Rettet die Bienen“ hat 2019 den Druck auf die bayerische Staatsregierung erhöht, so dass viele Forderungen aus dem Volksbegehren Eingang in die Politik fanden. Mit einer novellierten Streuobstverordnung gestaltete die Staatsregierung Anfang 2020 den Schutz dieser Flächen neu – zum Nachteil des Artenschutzes! Der BN reichte gemeinsam mit dem Landesbund für Vogelschutz (LBV) jedoch Klage gegen die Verordnung ein. Zwei Runde Tische und einige Arbeitsgruppen später, in denen zusammen mit den Umweltverbänden nach Kriterien für echten Schutz und Förderung der Streuobstbestände gesucht wurde, stand der Streuobstpakt, der umfangreiche Maßnahmen bis 2035 vorsieht. BN und LBV ließen ihre Klage ab Oktober 2021 daraufhin ruhen, ohne das gesetzliche Druckmittel ist es jedoch fraglich, ob ein vergleichbarer Erfolg für den Naturschutz erreichbar gewesen wäre.

Mehr zum Streuobstpakt.

Pro & Contra (Umwelt-)Verbandsklage

Als das Verbandsklagerecht auf nationaler Ebene eingeführt wurde, fürchteten Kritiker eine Klagewelle und in der Folge überlastete Gerichte. Evaluationen des UBA, des Bundesamts für Naturschutz (BfN) sowie verschiedener Universitäten haben ergeben, dass die Befürchtungen bisher nicht eingetreten ist: Die Zahl der Verbandsklagen ist überschaubar geblieben, zudem sind die Klagen überwiegend erfolgreich. Dies zeigt zum einen, dass die Umweltverbände durchaus realistische Einschätzungen vornehmen und das Instrument nicht im Sinne einer permanenten Blockade einsetzen. Zum anderen verdeutlicht es aber auch, dass es einen relevanten Bedarf für diese Klagemöglichkeit gab und gibt: Ohne den Einsatz der Verbände wäre die Umwelt als Geschädigte und wären die Verstöße gegen gültiges Recht sonst nicht verfolgt worden. Weiter so!


Verbandsklagerecht konkret: Wie lässt sich das Recht anwenden?

Um das Verbandsklagerecht nutzen zu können, muss es sich bei der Organisation um einen anerkannten Naturschutzverband handeln (gemäß § 63 BNatSchG), der zudem nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zur Klage zugelassen ist. Der BN zählt mit seinen Orts- und Kreisgruppen dazu, Mitglieder können entsprechend Klagen formulieren bzw. Rechte einfordern.

Bei behördlichen Vorhaben und Planungen hat der BN das Recht, die zugehörigen Gutachten zu sichten und dazu Stellung zu nehmen. Sollten mögliche Einwände nicht berücksichtigt werden, so kann der BN diese vor Gericht bringen und Änderungen oder die völlige Aufgabe der Pläne erzwingen.

Im Fokus stehen damit besonders Planfeststellungsverfahren bzw. Vorhaben aus dem bayerischen Landesentwicklungsprogramm (LEP), zum Beispiel:

  • Baumaßnahmen
  • Eingriffe in Schutzgebiete
  • Überwachung von Umweltgesetzen

Vor Einführung des Verbandsklagerechts konnten Naturschutzverbände sich nur gegen Verwaltungsentscheidungen wehren, wenn sie selbst – in der Regel also ihr Eigentum – betroffen waren. Den sogenannten Sperrgrundstücken kam damals eine besondere Bedeutung zu: Umweltorganisationen mussten Grundeigentum erwerben, das zum Beispiel von einem Bauvorhaben betroffen war, um juristisch aktiv werden zu dürfen. Heute sind Klagen bereits möglich, weil die Umweltorganisation gemäß ihrer Satzung in diesem Themenbereich aktiv – und damit „betroffen“ – ist, etwa durch den Bau einer Müllverbrennungsanlage oder die Ausweisung eines Baugebiets. Häufig handelt es sich dabei um Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich ist. Außerdem können die Verbände einfordern, dass Umweltvorschriften eingehalten werden.

Ob Petition, Anzeige nach Umweltschadensgesetz oder Verbandsklage: Auf viele Menschen wirkt der juristische Weg wie ein dichter Dschungel. Die BUND-Broschüre „1x1 der Bürgerbeteiligung vor Ort“ gibt wichtige Tipps.

Umweltinformationen werden von den Behörden auf Antrag zur Verfügung gestellt. Der Antrag sollte:

  • mündlich, besser jedoch schriftlich postalisch oder per Mail formuliert werden,
  • die eingeforderten Informationen klar und unmissverständlich benennen, sowie
  • an die jeweils informationspflichtige Stelle adressiert sein.

Es wird außerdem empfohlen, der angesprochenen Behörde für die Informationsbeschaffung eine Frist von einem Monat einzuräumen.

Die Behörden dürfen Einzelpersonen „angemessene“ Gebühren für den Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen, die Landesverbände der anerkannten Naturschutzorganisationen wie der BN sind jedoch gebührenbefreit.

Jedes Unternehmen ist aufgerufen die Umwelt zu schützen und Schäden zu vermeiden – das ist wenig überraschend. Kommt es doch zu einem Schaden, so ist im USchadG festgelegt, dass der Schaden behoben wird. Nehmen Umweltverbände einen (drohenden) Schaden wahr, so können sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellen um dafür zu sorgen, dass „erhebliche Schädigungen von bestimmten geschützten Arten und Lebensräumen sowie von Gewässern und dem Boden“ (aus USchadG) vermieden oder saniert werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die zuständige Behörde zuvor nicht aktiv geworden ist und ihren Auftrag nicht erfüllt hat, dass das Umweltrecht ordnungsgemäß umgesetzt wird.

Ein Beispiel für die Anwendung des USchadG ist der Kramertunnelbau bei Garmisch-Partenkirchen: Hier muss der Freistaat nun ein Sanierungskonzept für entstandene Umweltschäden aufstellen.