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Rosenheimer Biberfänger verurteilt – BN hält Strafmaß für viel zu gering und fordert eigene Umweltstrafverfolgung

20.11.2019

In Rosenheim wurde im Frühjahr 2018 ein Biber illegal mit einer Totschlagfalle getötet. Am 12.11.2019 fand die Verhandlung am Amtsgericht Rosenheim statt. Ein 34-jähriger Rosenheimer Jäger wurde zu 50 Tagessätzen je EUR 30 verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Jäger die Falle aufgestellt hatte. Bei der Verhandlung wurden jedoch deutliche Mängel sichtbar. Im Prozess anwesende Biberberater, darunter auch Gerhard Schwab als Bibermanager für Südbayern, zeigten sich überrascht über die mangelnde Kenntnis der Richter und der Staatsanwaltschaft.

"Die Beschreibung des Tathergangs und des Verfahrens zeigt deutlich, dass eine eigene Umweltstrafverfolgung dringend notwendig ist. Artenschutz-Delikte erfordern intensive Kenntnisse des besonderen Fachrechts und müssen von eigenen Experten angemessen verfolgt und geahndet werden." so die Schlussfolgerung von Martin Geilhufe, Landesbeauftragter des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN). "Die Ermittlungen haben wesentliche Aspekte und den Vorsatz der Tat völlig außer Acht gelassen. Dem Jäger wurde nicht einmal der Jagdschein aberkannt, obwohl es sich eindeutig um einen schweren Fall handelt und eine in Bayern verbotene Conibear-Schlagfalle verwendet wurde." Zeigte Dr. Christine Margraf, Artenschutzreferentin beim BN, ihr Unverständnis über das milde und wenig abschreckende Urteil.

Zum Verfahren:

Die Falle wurde völlig offen gestellt. Dies ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch eine erhebliche Gefahr für andere Tiere und Spaziergänger, insbesondere Kinder. Dieser Sachverhalt wurde in der Verhandlung kaum berücksichtigt.

Im Verfahren ging unter, dass für Biber die Naturschutzbehörden zuständig sind und nicht die Jagdbehörden, auch wenn es um die Ahndung einer illegalen Jagdmethode ging.

Der Jäger wurde vom Richter mehrfach als Biberberater bezeichnet. Dies war falsch, denn er war lediglich eine benannte zuständige Person nach der allgemeinen Biber-Verordnung (AAV). Jedoch hatte der Jäger eine Genehmigung zur Entnahme von Bibern nur in einem anderen Revier. Dies hat der Richter völlig unverständlicherweise als strafmildernd angesehen, weil der Jäger den Biber quasi "nur" im falschen Bereich fing, d.h. in dem Bereich, für den er keine Genehmigung hatte. Dies ist völlig unverständlich, denn als Person mit Zugriffsrechten auf den Biber weiß der Jäger sehr genau, was er darf und was eben verboten ist. Diese besondere Kenntnis und deren massive und bewußte Missachtung hätte als strafverschärfend bewertet werden müssen.

Nach Zeugenaussage (und wohl auch auf einem Foto) war zudem eine Waffe im abgesperrten Fahrgastraum des Autos des Verurteilten sichtbar. Der Besitzer war nicht am Fahrzeug. Wenn es sich um eine Jagdwaffe gehandelt hat, wäre dies ein verantwortungsloser Umgang mit der Waffe, Jagdschein und Waffenbesitzkarte wären weg. Dieser Sachverhalt wurde aber nicht weiter behandelt.

Hintergrund zum Fall: Der verurteilte Jäger war nach Aussage eines Anglers gegen 10:00 Uhr auf den toten Biber in der Falle hingewiesen worden. Erst um 18:00 fuhr er hinaus, um den Biber zu bergen. Er hätte jedoch sofort der Unteren Naturschutzbehörde oder der Polizei Bescheid geben müssen. Den Tatort hätte er nicht verändern dürfen. Der Jäger hat den toten Biber jedoch aus der Falle entfernt und dies mit einer Spannzange, wie es für die illegale Conibearfalle nötig ist. Er wusste also offensichtlich bereits vor Ankunft am Tatort, dass ihn eine solche Falle erwarten würde - was klar die bewusste kriminelle Tat zeigt. Er wollte die Tat offensichtlich vertuschen.

Für Rückfragen:

Dr. Christine Margraf, Artenschutzreferentin, Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN)
Tel.: 0911-8187819, christine.margraf@bund-naturschutz.de

Bibermanager des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) Gerhard Schwab für Südbayern, Tel.: 0172/6826653, GerhardSchwab@online.de
Horst Schwemmer für Nordbayern, Tel.: 0171-2432269, E-Mail: Horst.Schwemmer@bund-naturschutz.de