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Krematorium in Dettelbach mit unkalkulierbaren Risiken "

28.01.2005

In Dettelbach soll ein Krematorium mit überregionalem Einzugsbereich errichtet werden.
Aufgrund der geringen Entfernung des geplanten Standortes zur Wohnbebauung, des erhöhten Verkehrsaufkommens und der unzureichenden gesetzlichen Vorschriften sind erhebliche Belastungen für die Bevölkerung zu befürchten.
So lange nicht eine grundsätzliche Bedarfsprüfung vorgelegt wurde, umfangreiche zusätzliche Auflagen und Kontrollen privatrechtlich abgesichert werden können und nicht ein deutlich weniger problematischer Standort gefunden ist, muss diese Planung abgelehnt werden.

Obwohl erst kürzlich in Würzburg gleich an mehreren Standorten ein geplantes Krematorium am Widerstand der betroffenen Anlieger gescheitert ist, hat in Dettelbach der Bauausschuss der Stadt einer solchen Anlage im Industriegebiet Dettelbach-Ost zugestimmt.

Da die für die Genehmigung maßgebliche "Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BimSchV) nicht ausreicht um schädliche Luftverunreinigungen zu minimieren, muss der kaum 1,5 km von der Wohnbebauung entfernte Standort als höchst problematisch eingestuft werden. Dies umso mehr, als dieses Krematorium vom gesamten Großraum Unterfranken genutzt werden soll und somit in Dettelbach mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss.

Grenzwerte für Krematorien unzureichend

Maßgeblich für Krematorien ist die seit März 1997 gültige Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. Bundesimmissionsschutzverordnung/BimSchV). Sie reicht jedoch bei weitem nicht aus, um schädliche Luftverunreinigungen und damit die Belastungen für Anwohner und Anwohnerinnen und benachbarte Felder und Weinberge ausreichend zu minimieren:



 Die o.g. Verordnung enthält keine Grenzwerte für Quecksilber und andere Schwermetalle sowie für Chlor- und Fluorwasserstoffe.
Zahnfüllungen aus Amalgam bestehen aber zu 40 bis 60% aus Quecksilber. Einzelne Füllungen können 0,1 bis 0,2 g Quecksilber aufweisen.
In einem Presseartikel von 1997 setzt der SPIEGEL den Quecksilber-Ausstoß eines größeren Krematoriums (14 Kilogramm) mit der Quecksilber-Abgabe im Abwasser des Chemiegiganten Bayer fast gleich. Für Zahnersatz und Knochenimplantate werden Legierungen aus Cobalt-Chrom-Molybdän oder Chrom-Nickel-Molybdän verwendet. Die Schmelzpunkte dieser Legierungen liegen entweder unter oder über der Verbrennungstemperatur.
Neben Metallen finden auch Polymere als Knochenersatz Verwendung. Ebenso werden fluororganische Polymere (Teflon) und PVC verwendet, so dass auch mit Chlor- und Fluorwasserstoffen gerechnet werden muss.

Es ist nicht einmal gewährleistet, dass die in der 27. BimSchV festgelegten Grenzwerte für die hoch giftigen Dioxine und Furane sowie für Kohlenmonoxyd mit der herkömmlichen Abgasreinigungstechnologie überhaupt eingehalten werden können:

 Experimentelle Messungen haben belegt, dass durch Einsatz einer Rauchgasreinigungstechnologie, die ausschließlich aus Staubabscheidevorrichtungen (z.B. Gewebefilter) bestehen, die Dioxin-/Furan-Grenzwerte nach der 27.BimSchV nicht sicher und langfristig eingehalten werden können. Krematorien müssten daher mit einem zusätzlichen Rauchgasreinigungsverfahren zur Begrenzung gasförmiger Dioxin-/Furan-Emissionen ausgerüstet werden. Allerdings entstehen dann bei den Filterstäuben Grenzwert überschreitende Beladungen. Für Krematorien liegen im übrigen für kein Rauchgasreinigungsverfahren Langzeiterfahrungen vor.

 die sichere Einhaltung des Kohlenmonoxyd-Stundenmittelwertes von 50 mg pro Kubikmeter ist beim Betrieb von Krematorien nicht gewährleistet. Es können kurzfristig sehr hohe Kohlenmonoxyd-Konzentrationen auftreten. Grenzwertüberschreitungen sind nicht auszuschließen.


Krematorium Traunstein nicht direkt vergleichbar

Auch bei dem als Positivbeispiel propagierten Krematorium in Traunstein gab es im Vorfeld massive Bürgerproteste und eine Unterschriftensammlung von über 1.200 besorgten Anliegern.

Nur durch umfangreiche zusätzliche Auflagen, die in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Stadt und Betreiberfirma festgeschrieben wurden, konnten den Bedenken der betroffenen AnwohnerInnen zumindest teilweise Rechnung getragen werden.

Diese Auflagen umfassen u. a.:

 eine klare Begrenzung der Betriebszeiten,
 die Festlegung der Höchstzahl der Einäscherungen (bislang 2.000/Jahr),
 die Beschränkung des Einzugsbereichs auf das südliche und mittlere Oberbayern,
 die Festlegung zusätzlicher Grenzwerte " u. a. für Dioxin,
 für zahlreiche andere Schadstoffe die Festlegung von Grenzwerten deutlich unter den Anforderungen der 27. BimSchV,
 die Verpflichtung des Betreibers, die Anlage stets auf dem neuesten Stand der Technik zu halten (incl. Nachrüstungspflicht),
 die Pflicht zur Vorlage der Betriebsprotokolle und der Messprotokolle der Abgasreinigungsanlage.

Derartige Auflagen gehen über die staatlichen Vorschriften und üblichen Regelungen hinaus. Sie können somit nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung festgeschrieben werden.
Nachdem aber die Stadt Dettelbach offensichtlich nicht Eigentümerin der Flächen im Industriegebiet Dettelbach-Ost ist, erscheint es dem BN kaum möglich, die Betreiberfirma hier zu ähnlichen Auflagen und Nachbesserungen wie in Traunstein zu verpflichten.

Nach Auffassung des BN muss deshalb das in Dettelbach geplante Krematorium beim jetzigen Verfahrensstand am dafür vorgesehenen Standort abgelehnt werden.

Nach Auffassung des BN ist dieses Vorhaben bestenfalls dann weiter diskussionsfähig, wenn:
 eine grundsätzliche Bedarfsprüfung für den Großraum Unterfranken erfolgt ist
 niedriger Grenzwerte, sowie weiterer Auflagen und Kontrollen im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung (ähnlich wie in Traunstein) sichergestellt werden können
 die Festlegung zusätzlicher Grenzwerte für Quecksilber und andere Schwermetalle sowie für Chlor- und Fluorwasserstoffe über eine bindende privatrechtliche Vereinbarung mit der Betreiberfirma garantiert ist
 das Krematorium in ein bereits vorhandenes, ortsfernes und verkehrstechnisch besser angebundenes Gewerbe- /Industriegebiet (z.B. Dettelbach 2000) verlegt wird.

Das in Dettelbach geplante Krematorium darf nicht zum unkalkulierbaren Risiko für die AnwohnerInnen in Dettelbach und in benachbarten Gemeinden , ebenso aber auch nicht für Landwirte und Winzer im Umfeld werden " zumal in einer der bekanntesten Weinbau " und Fremdenverkehrsgemeinden ganz Unterfrankens.