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BN prüft weitere Schritte nach Urteil des VG Augsburg

Mit Urteil vom 24.11.2025 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Regierung von Schwaben zum Fällen von 18 Biotopbäumen im Bannwald bei Meitingen für rechtmäßig erklärt. Ob die Rodung von 5,6 Hektar Bannwald im Herbst 2022 im ersten Bauabschnitt zulässig war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Der BN prüft nun weitere Schritte.

27.11.2025

Die Lechstahlwerke haben den artenschutzrechtlichen Ausnahmebescheid der Regierung von Schwaben zum Anlass genommen, eine Fläche von 5,6 Hektar Bannwald zu roden. Die Polizei beschützte mit dem Bescheid in der Hand die Rodungsarbeiten der Lech-Stahlwerke.

Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg stellt in seinem jetzigen Urteil fest, dass sich die Ausnahmegenehmigung aber nur auf die Rodung von 18 Bäumen bezogen habe. „Dass die Lech-Stahlwerke GmbH als Antragstellerin überschießend vom streitgegenständlichen Bescheid Gebrauch gemacht hat, indem der gesamte Bauabschnitt I im Umfang von insgesamt 56.730 m² gerodet wurde, geht nicht zu Lasten des Beklagten.“, stellt das VG Augsburg in seinem Urteil fest. Beklagt war die Regierung von Schwaben als Ausstellerin der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

Die vom BN geltend gemachten Umweltschäden sind allerdings auf die Rodung des gesamten Areals zurückzuführen: „Die mit der verfrüht vorgenommenen vollständigen Rodung erfolgten Eingriffe auch in Belange des Artenschutzes sind nicht Folge der ausgesprochenen inhaltlich beschränkten Genehmigung, sondern vielmehr ausschließlich auf die von der Antragstellerin überschießend vorgenommene Rodung zurückzuführen“, so das Gericht in seinem Urteil.

„Wir prüfen, ob wir gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragen und/oder unseren Antrag auf Feststellung eines Umweltschadens weiterverfolgen. Wir halten die Ausnahmegenehmigung für rechtswidrig. Zusätzlich kann es nicht angehen, dass 5,6 ha Bannwald auf Reserve gerodet werden und das keine Folgen hat. Dieser Umweltfrevel muss wiedergutgemacht werden“, so Peter Rottner, Justiziar des BUND Naturschutz.

In der Gerichtsverhandlung im Juli 2025 wurde erörtert, ob der Bescheid der Regierung von Schwaben als Rodungsgenehmigung für den gesamten 5,6 Hektar umfassenden Bauabschnitt I gewertet werden kann. Die Lechstahlwerke hatten ursprünglich einen Antrag auf Rodung des gesamten Areals gestellt, die Regierung von Schwaben aber nur die Ausnahmegenehmigung für die 18 Biotopbäume erteilt, die als Fledermausquartier und Brutstätte für seltene Vögel dienen. 

„Die überstürzte Rodungsaktion von Bannwald im Herbst 2022 war völlig überflüssig. Die Rodungsfläche liegt nun seit drei Jahren brach. Zerstört wurde ein in der Klimakrise immer wertvoller werdender Bannwald mit seltenen Arten wie dem Wald-Wiesenvögelchen, einer europäisch geschützten Schmetterlingsart“, erklärt Peter Roth, der Vorsitzende der BN-Kreisgruppe Augsburg.

Am 10. Februar 2026 steht die Verhandlung für die Normenkontrollklage des BN zu den Gesamterweiterungsplänen der Lechstahlwerke an.
Martin Geilhufe, Landesvorsitzender des BN: „Es kann nicht sein, dass insgesamt 17 ha Bannwald für eine Werkserweiterung gerodet werden sollen, obwohl im Norden angrenzend an das Werk noch unbebaute Gewerbeflächen im Flächennutzungsplan der Gemeinde ausgewiesen sind.“ 

Der Bannwald dort erfüllt zahlreiche wichtige Waldfunktionen: Er ist als Immissionsschutzwald, Klimaschutzwald, Biotopwald, Landschaftsschutz-wald und Erholungswald in der amtlichen Waldfunktionskartierung ausgewiesen.

Hintergrund:

https://www.bund-naturschutz.de/pressemitteilungen/gericht-verhandelt-ueber-bannwaldrodung-bei-lechstahlwerken

https://www.bund-naturschutz.de/pressemitteilungen/bn-klagt-gegen-bannwaldrodung-zur-erweiterung-der-lechstahlwerke