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BN: Bannwaldrodung zur Erweiterung der Lechstahlwerke rechtswidrig

Der BUND Naturschutz hat mit Unterstützung der Bürgerinitiative Lech-Schmuttertal und der Aktionsgemeinschaft zum Erhalt der Lebensqualität im Raum Meitingen (AGL) eine über 50-seitige Begründung zur Normenkontrollklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingereicht. Darin wird ausführlich dargelegt, warum der BN den Bebauungsplan des Marktes Meitingen für unwirksam hält und die vorzeitige Rodung des Bannwaldes für rechtswidrig.

19.12.2022

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 hat der BN die Normenkontrollklage eingereicht und jetzt fristgerecht begründet. Insgesamt ist mit der Planung für die Erweiterung der Lechstahlwerke eine Rodung von über 17 Hektar geschützten Bannwaldes verbunden. Johannes Enzler, Vorsitzender der BN-Kreisgruppe Augsburg, erklärt dazu: „Wir hoffen, dass wir mit unseren Klagen und Anzeigen weitere Bannwaldrodungen verhindern können. Leider gehen wir davon aus, dass der neu angepflanzte Wald auch in Jahrzehnten nicht dieselben Waldfunktionen hat, wie der jetzige Bannwald.“

Rechtsanwältin Lisa Eberlein, Meisterernst Rechtsanwälte München, ergänzt: „Die Festlegung einer Waldfläche als Bannwald durch Rechtsverordnung stellt mit den höchsten Rodungsschutz dar. Die strengen Rodungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Bebauungsplan leidet zudem in anderen Punkten an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.“

Zentrale Punkte der Klage sind:

  1. Der Lohwald hat besondere Bedeutung für den lokalen Klimaschutz, den lokalen Immissionsschutz, den Sichtschutz, den lokalen Lärmschutz, als Lebensraum und Biotop und für das Landschaftsbild. Außerdem ist er als Erholungswald ausgewiesen. Ein ausführliches Waldgutachten zeigt, dass der neu angepflanzte Wald diese umfangreichen Funktionen auch in Jahrzehnten nicht vollständig erfüllen kann.
  2. Die Ausnahmegenehmigung zur Bannwaldrodung kommt zusätzlich laut Begründung zum Waldgesetz nur in Betracht, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, wie Krankenhäuser, Energieversorgungsanlagen oder Verkehrswege. Vorhaben müssen gemeinnützig sein. Für Vorhaben privater Natur kann die Ausnahmegenehmigung nicht angewendet werden. Bei den Lechstahlwerken handelt es sich um ein rein privates Vorhaben.
  3. Der Meitinger Lohwald ist wegen seiner Vielfältigkeit aus Artenschutzsicht besonders interessant. Ein Fachgutachten zeigt, dass die artenschutzfachliche Ermittlung unzureichend war und deswegen zu falschen Ergebnissen führte. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind bisher kaum erfolgreich. So wurden beispielsweise 142 Fledermauskästen ausgebracht. In nur vier Kästen konnten Tiere angetroffen werden.
  4. Die nördlich an die Lechstahlwerke angrenzenden Flächen sind im Flächennutzungsplan des Markes Meitingen bereits als Gewerbeflächen ausgewiesen, werden aber noch landwirtschaftlich genutzt. Es gibt keine zwingenden Gründe, warum die Erweiterung im geschützten Bannwald und nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbeflächen stattfinden soll.

Am 22. Oktober sind bereits 5,6 Hektar Bannwald der Säge zum Opfer gefallen. Da die Voraussetzungen für die Rodung nicht erfüllt waren, hat der BN außerdem Anzeige beim Landratsamt Augsburg und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingereicht, die Ausnahme-genehmigung der Regierung von Schwaben beim Verwaltungsgericht Augsburg beklagt und bei der Regierung von Schwaben einen Antrag auf Sanierung nach Umweltschadensgesetz gestellt. Wann über die verschiedenen Verfahren entschieden wird, ist noch nicht absehbar.

Laut Bebauungsplan hätte die Rodung im Bereich des ersten Bauabschnittes frühestens drei Fortpflanzungsperioden nach Umsetzung der artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für Vögel, Fledermäuse, die Zauneidechse und das Wald-Wiesenvögelchen erfolgen dürfen. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen dauerte aber bis in den Herbst 2021, so dass frühestens im Oktober 2024 mit der Rodung hätte begonnen werden dürfen. Daran ändert auch die kurz vor der Rodung erteilte Ausnahmegenehmigung der Regierung von Schwaben nichts, weil sich diese nur auf Fledermäuse bezogen hat.

Zudem halten BN, BI und AGL diese Ausnahmegenehmigung für rechtswidrig, weil sie nicht darlegt, ob Alternativen vorhanden sind und worin die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für eine Ausnahme liegen. Beides sind aber rechtliche Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung.