Biberabschussgenehmigung des Landkreises Oberallgäu aus materiellen Gründen aufgehoben
Mit Beschluss vom 13.04.2026 hat das Verwaltungsgericht Augsburg im Hauptsacheverfahren die erneut erlassene Biber-Allgemeinverfügung (AV) des Landkreises Oberallgäu vom 11.2.2025 aufgehoben. Nach einem Eilantrag des BN hatte das VG Augsburg mit Beschluss vom 4.8.2025 die AV bereits vorläufig außer Kraft gesetzt.
„Der Biber gestaltet unsere Landschaft im größten Teil der Fälle zum Wohle des Menschen um. Biberreviere dienen dem Klimaschutz, dem Hochwasserschutz, dem Wasserrückhalt in Trockenzeiten und der Artenvielfalt“, so die Leiterin des BN-Artenschutzreferates Dr. Christine Margraf. „Erst kürzlich hat eine internationale Studie dargelegt, dass Biberreviere zehnmal so viel Kohlenstoff speichern, wie vergleichbare Areale“.
„Ein Abschuss von Bibern ist im Regelfall keine dauerhafte Lösung bei Problemen. Einfache technische Lösungen, wie das Verlegen von Drahtgittern an gefährdeten Dämmen sind die dauerhaft wirksameren Lösungen“, erläutert der BN-Regionalreferent für Schwaben Thomas Frey. „Ein Abschuss von Bibern darf nur Ultima Ratio sein, wenn Alternativlösungen nicht in Frage kommen. Dies hat auch das Gericht so gesehen und damit einen zentralen Grundsatz des erfolgreichen Bibermanagements Bayern bestätigt.“
„Wir bitten den neuen Landrat Christian Wilhelm künftig einen sachgerechten, konstruktiven und rechtskonformen Umgang mit dem Biber zu pflegen“, so der Vorsitzende der BN-Kreisgruppe Kempten-Oberallgäu Martin Simon. „Die bisher verfolgte Sündenbockpolitik bringt bei Biberproblemen niemand weiter: Weder Geschädigte, noch den europäisch geschützten Biber“.
Der Justiziar des BN Peter Rottner freut sich über das Urteil: „Das Gericht hat uns auf Grund der Masse an Mängeln vollumfänglich Recht gegeben: Die Tatbestandsvoraussetzungen für flächenhafte, anlasslose Abschüsse von Bibern auf ca. 3700 Hektar im Landkreis lagen einfach nicht vor.“
Hintergrund zur Biber-Allgemeinverfügung (AV) des Landkreises Oberallgäu:
Die Biber-Allgemeinverfügung zur Tötung von Bibern umfasste pauschal einen Gültigkeitsbereich von 30 m entlang von Bundes-, Staats und Kreisstraßen sowie Bahnlinien in einer Länge von ca. 620 km. Daraus ergibt sich ein Gültigkeitsbereich in einer Fläche von ca. 3.720 Hektar, auf der Biber anlasslos geschossen hätten werden dürfen. Der europarechtlich streng geschützte Biber ist auf das Gewässernetz als Lebensraum angewiesen. Auf der potenziellen Zugriffsfläche befinden sich weit über 1.000 Gewässerabschnitte in einer Gesamtlänge von ca. 103 km, auf denen der Abschuss erfolgen hätte dürfen.
Historie der Biber-Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu:
02.09.2024: Erste Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu.
09.10.2024: BN legt Klage gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu ein.
08.11.2024: Das VG Augsburg setzt die Biber-Allgemeinverfügung auf Antrag des BN außer Kraft.
11.02.2025: Der Landkreis Oberallgäu erlässt eine fast gleichlautende Biber-Allgemeinverfügung.
12.02.2025: Der BN erhebt erneut Klage gegen die neue Allgemeinverfügung.
24.03.2025: Der BN stellt einen Eilantrag beim VG Augsburg mit ausführlicher Klagebegründung.
05.02.2025: Der VG Augsburg setzt die neue Biber-Allgemeinverfügung auf Antrag des BN erneut außer Kraft.
13.4.2026: Der VG Augsburg hebt die Allgemeinverfügung vom 11.2.2025 auf Grund materieller Rechtswidrigkeit im Hauptsacheverfahren auf.





